Neuer Service von der Bundesagentur für Arbeit für Gehörlose und Hörgeschädigte

Investitionsprogramm "Barrierefreies Bauen 2016"

Neue Service-Nummer bei der Bahn

Erleichterungen für bahnreisende Menschen mit Behinderungen

600,00 Euro Fahrkostenzuschuss für Menschen mit Behinderung

CHECKLISTE Was ist zu beachten, wenn Menschen mit Behinderung an einer kirchlichen Veranstaltung teilnehmen?

Anträge zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (Schwerbehindertenausweis)

Rollstuhlgerechte Arztpraxen

Das leistet die Pflegeversicherung

Familienpass des Freistaates Sachsen

Zuzahlungen sparen - Befreiungskarte beantragen

Fahrten zur ambulanten Behandlung oder zum Arzt mit dem Fahrdienst für behinderte Menschen

bundesweit umfangreichstes Verzeichnis von Selbsthilfegruppen

Regelung zur Parkerleichterung

EURO-Schlüssel für Behindertentoiletten

Hürden beiseite räumen   -   Die Bundesagentur für Arbeit (BA) startet ab Montag einen neuen Service für Gehörlose und Hörgeschädigte.

Ab Montag haben Gehörlose die Möglichkeit, über einen Gebärdendolmetscherdienst mit den Service-Centern der BA direkt zu sprechen. „Bisher war Gehörlosen der telefonische Zugang zu unseren Dienststellen verschlossen. Mit dem neuen Service haben wir diese Hürde beiseite geräumt“, so Raimund Becker, Vorstand der BA. Die Betroffenen laden sich ein Tool im Internet auf den Desktop ihres Computers. Dies klicken sie an, wählen aus, ob ihr Anliegen z. B. die Familienkasse oder die Arbeitsagentur betrifft und werden dann über ein Videotelefonat optisch oder schriftsprachlich mit einem Gebärdendolmetscher verbunden. Dieser telefoniert gleichzeitig mit dem Service-Center der BA und gibt so das Anliegen direkt an den Service-Center-Mitarbeiter weiter.

„Für Hörende ist es selbstverständlich, schnell und unkompliziert Anliegen am Telefon klären zu können. Für Menschen, die über Gebärden kommunizieren, waren Anfragen häufig mit großem Aufwand verbunden. Sie mussten einen Dolmetscher buchen und mit diesem persönlich zur Dienststelle fahren – das war häufig verbunden mit Wartezeiten, denn Gebärdendolmetscher haben oft volle Kalender“, so Becker. „Mit diesem freiwilligen Service möchten wir weitere Schritte in Richtung inklusiver Gesellschaft gehen und ein Zeichen setzen.“ Denn Gehörlose haben nun auch faktisch genau die gleiche Möglichkeit wie Hörende, 50 Stunden pro Woche bei den Ansprechpartnern der BA ihre Anliegen zu platzieren und profitieren in der Regel davon, dass diese auch sofort erledigt werden. Das Angebot ist für Gehörlose kostenfrei.

In Deutschland kommunizieren etwa 80.000 Menschen über Gebärden.

Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.

nach oben


Investitionsprogramm „Barrierefreies Bauen 2016"

Der Freistaat Sachsen stellt 2,5 Millionen Euro im Jahr 2016 für das Investitionsprogramm „Barrierefreies Bauen" bereit. Es steht unter dem Motto „Lieblingsplätze für alle".


„Wir möchten Menschen mit Behinderungen den Zugang ins Kino, in ein Museum, in die Volkshochschule oder ins Café – eben zu ihren Lieblingsplätzen – erleichtern. Daher wollen wir helfen, bestehende Barrieren abzubauen", erklärt Christine Clauß, Sächsische Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz.


Die Förderung richtet sich an Betreiber und Inhaber von Einrichtungen des Kultur-, Freizeit- und Bildungsbereichs. Angesprochen sind aber auch Gesundheitseinrichtungen wie Arztpraxen.


Der interessierte Betreiber und Inhaber beantragt die Förderung bei dem zuständigen Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung der Kreisfreien Stadt. Das Amt entschiedet über die Vergabe der Fördermittel und berät sich mit den Behindertenbeauftragten und –beiräten.


Es werden Einzelprojekte von bis zu maximal 25.000 Euro gefördert.

Beispiele wären:

 

  • Induktive Höranlage
  • Audio-Guides sowie Orientierungshilfen für blinde und sehbehinderte Menschen,
  • Barrierefreier Zugang (Rampen, Aufzug, Treppenlift)
  • Barrierefreie Sanitäranlagen (Toiletten, Duschen)


Wichtig ist, die Maßnahme zum Abbau der Barriere ist 2016 umzusetzen.


Grundlage für das Förderprogramm ist die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur investiven Förderung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vom 23. April 2007 (FRL Eingliederungshilfe):


www.revosax.sachsen.de


Weitere Informationen zum Investitionsprogramm lesen Sie hier:


www.soziales.sachsen.de/initiativprogramm.html


nach oben


Neue Service-Nummer bei der Bahn

Anschluss jetzt 24 Stunden besetzt ...

(DVB, Red/cj) Ab dem 01.06.2013 hat die Deutsche Bahn (DB) eine neue zentrale Service-Nummer.

Sie lautet: 0180 6 99 66 33.

Der Anschluss ist 24 Stunden besetzt und soll einen direkten Zugang zu allen telefonischen Dienstleistungen der DB ermöglichen. Über die zentrale Service-Nummer kann auch eine Weiterleitung zum Mobiliätsservice (MobiServZentrale) erfolgen.  Das ist lt. DB unter dem Stichwort „Betreuung“ möglich.

Der Anruf kostet 20 Cent aus dem Festnetz und max. 60 Cent bei Anruf vom Handy.

Die bisherige Nummer des Mobiliätsservice (MobiServZentrale) 0180 6 512 512bleibt bestehen.  Dieser Dienst ist allerdings wie bisher nur in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr erreichbar.


nach oben

Behindertenbeauftragter der Bundesregierung begrüßt Erleichterungen für 1,4 Millionen bahnreisende Menschen mit Behinderungen

Pressemitteilung Nr. 28/2011 vom 14. Juni 2011

Der von Deutscher Bahn AG und Bundesministerium für Arbeit und Soziales geplante Wegfall der sogenannten "50-km-Regelung" bedeutet für behinderte Bahnreisende, zukünftig alle Züge des Nahverkehrs in ganz Deutschland mit ihrem Schwerbehindertenausweis und dem dazugehörigen Beiblatt mit Wertmarke nutzen zu können. Die derzeit noch geltende Regelung beschränkt sich auf Nahverkehrszüge in einen Umkreis von 50 Kilometern um den Wohnort des behinderten Menschen und in sogenannten "Verkehrsverbünden" sowie auf einige weitere öffentliche Verkehrsmittel.

"Die vorgesehene Neuregelung wird Erleichterungen für 1,4 Millionen Menschen mit Behinderungen bringen. Bisher mussten behinderte Bahnreisende Zusatztickets kaufen, um alle Nahverkehrszüge mit ihrem Beiblatt mit Wertmarke nutzen zu können", betonte der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Hubert Hüppe.

Noch Ende letzten Jahres hatte der Behindertenbeauftragte in einem Gespräch mit Bahn-Chef Dr. Rüdiger Grube für eine Änderung der bisherigen Regelung geworben. "Ich begrüße sehr, dass die Deutsche Bahn AG die geplante Neuregelung auf den 1. September vorziehen will", so Hubert Hüppe. Mit dem Wegfall der "50-km-Regelung" wird auch das Streckenverzeichnis entfallen, auf dem die derzeitigen eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten des Beiblatts mit Wertmarke vermerkt sind und das bei Bahnreisen derzeit noch mitgeführt werden muss. "Menschen mit Behinderungen kämpfen täglich mit bürokratischen Hürden. Da ist jeder mitzuführende Zettel weniger zu begrüßen", so Hubert Hüppe.

Wichtig sei nun, die Anstrengungen für einen barrierefreien öffentlichen Personennahverkehr zu verstärken, damit Menschen mit Behinderungen die neue Regelung auch tatsächlich nutzen können, betonte der Behindertenbeauftragte.


nach oben

600,00 € Fahrtkostenzuschuss für Menschen mit Behinderung

Der Erzgebirgskreis gewährt ab 01.01.2010 Menschen mit Behinderung, die öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen können und auf einen Behindertenfahrdienst angewiesen sind, eine Fahrtkostenpauschale von 600,00 € im laufenden Kalenderjahr (monatlich 50,00 €).


Voraussetzungen für die Beantragung des Zuschusses:

  • volljährige Menschen mit Behinderung, die im Erzgebirgskreis wohnen und nicht in einem Wohnheim leben
  • auf ein Hilfsmittel zur Fortbewegung angewiesen sind (z.B. Rollstuhl)
  • Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist
  • kein eigenes Fahrzeug halten und
  • keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können.

Einkommen und Vermögen muss nicht angegeben werden.

Der Fahrtkostenzuschuss ist jährlich im Landratsamt des Erzgebirgskreises zu beantragen.

Weitere Informationen und Antragsformulare sind in unserer Geschäftsstelle erhältlich.Wir helfen gerne bei der Beantragung und beim Ausfüllen der Anträge.


nach oben


AG Evangelisation Sachsen

CHECKLISTE

Was ist zu beachten, wenn Menschen mit Behinderung an einer kirchlichen Veranstaltung teilnehmen?

Vorwort: Diese Checkliste will Mut machen und Anregungen geben. Bitte stellen Sie sich die Frage: Welche Menschen mit Behinderung leben in unserem Einzugsgebiet? Wen können und wollen wir erreichen?


Koordinator oder Arbeitsgruppe

Besonders geeignete Personen:

  • Christen, die selbst mit Behinderung leben
  • Christen, die beruflich mit Menschen mit Behinderung zu tun haben.

Darauf sollte geachtet werden:


Besucher mit Rollstuhl:

  • Stufen zum Veranstaltungsraum: Rampen aus Holz oder Schienen besorgen. Baumärkte oder Sanitätshäuser anfragen, ob sie diese ausleihen.
  • Notlösung: Vier kräftige Mitarbeiter stehen bereit und helfen über das Hindernis. Achtung: Den Rollstuhlfahrer vorher fragen, wo und wie man den Rollstuhl anfassen muss.
  • Der Treffpunkt für diejenigen, die dem "Ruf zur Entscheidung" folgen wollen, muss auch für Besucher mit Rollstuhl erreichbar sein. Gegebenenfalls bauliche Veränderungen vornehmen.
  • Wenn keine rollstuhlgerechte Toilette vorhanden ist, kann ein transportables rollstuhlgerechtes Toilettenhäuschen besorgt werden.


Besucher mit Sehbehinderung:

  • Mitarbeiter darauf hinweisen, dass eventuell ein Blindenhund mit in die Veranstaltung kommt.
  • Muss eine Begleitperson gestellt werden?
  • Wenn Evangelisten Power Point Präsentationen verwenden, müssen diese von einer Begleitperson erklärt werden.
  • Liedtext z.B. vom Wochenlied in Brailleschift (Blindenschrift) herstellen.


Besucher mit Sprachbehinderung:

  • Eine weitere Person zur besseren Verständigung hinzuziehen.
  • Der Seelsorger spricht z.B. allein das Gebet und weist vorher darauf hin, dass die Vorgabe im Herzen gebetet werden kann, also nicht gesprochen werden muss.
  • Bei Sprachhemmungen signalisieren "Ich habe Zeit."
  • Nicht auf den Mund schauen. Außer bei Spastikern. Da ist der Blick auf den Mund wichtig.
  • Nicht "die Worte aus dem Mund nehmen."
  • Als Mitarbeiter locker bleiben.
  • Schreibgespräch nutzen.
  • Achtung Evangelisten: Keine Witze über Stotterer. Grundregel: Überhaupt keine Witze auf Kosten anderer Menschen.


Besucher mit Hörbehinderung:

  • Sprechtempo verlangsamen (ohne zu dehnen)
  • Gut artikulieren (Mundbild!)
  • Lichteinfall beachten (Schattenbildung auf dem Mund des Sprechenden verhindert Absehbarkeit)
  • Keine abgedunkelten Seelsorgeräume
  • Beim Gespräch in Gruppen signalisieren, wer das Gespräch fortsetzt und Thema benennen
  • Bei dauerhaften Kontakten könnte ein Mitarbeiter beginnen, die Gebärdensprache zu lernen.
  • Natürliche Gesten helfen weiter, Zuwendung und Bemühen sind wichtige Signale...
  • Akustische Bedingungen beachten (Hall, Geräusche)
  • Hörschleife installieren lassen und Hinweisschilder anbringen.
  • Hörgeräteakustiker helfen gern, wenn z.B. in der Veranstaltung auf die Firma hingewiesen wird.
  • Beachte die Unterschiede: gehörlos (nicht taubstumm) - schwerhörig - spätertaubt
  • Und: Niemand möchte angeschrieen werden, es hilft weder emotional noch akustisch zur Verständigung.


Begleitung & Fahrdienst:

  • Wird eine Begleitperson benötigt, wird diese vom Veranstalter gestellt. Um Berührungsängste abzubauen, ist ein Besuch vor der Evangelisationswoche sinnvoll.
  • Fahrdienst für Menschen, die nicht selbständig zur Evangelisationsveranstaltung kommen können. Ein Vorstellungsbesuch ist ratsam.
  • Kann der Besucher im Rollstuhl nur sitzend transportiert werden? Wenn ja, kann er nur mit einem speziellen Behindertenfahrdienst abgeholt werden. Diese Fahrzeuge gibt es in jedem Landkreis. Die Kosten (z.B. 0,77 € pro km im Landkreis Annaberg) für die Beförderung von diesen Personenkreis muss natürlich der Einladende/Veranstalter zahlen.


Werbung

  • Mitarbeiter, die mit einer Behinderung leben, sind auch Einladende. Zum Beispiel bei Straßenaktionen.
  • Menschen mit Behinderung sollen auch eingeladen werden.
  • Auf der Einladung für die Veranstaltung muss folgendes stehen:
  • Versammlungsraum ist ohne Stufen erreichbar
  • Behindertentoilette vorhanden
  • Hilfen für Schwerhörige vorhanden
  • Mit Dolmetscher für Gebärdensprache


Programm

Menschen mit Behinderung kommen im Programm vor:

  • Die Arbeit eines christlichen Kreises von Menschen mit Behinderung wird vorgestellt.
  • Ein Mensch mit Behinderung wird über sein Leben und seinen Glauben interviewt.
  • Werden gehörlose Menschen erreicht, muss natürlich ein Gebärdensprachdolmetscher zum Einsatz kommen. Jeder Kirchenbezirk in Sachsen hat einen Pfarrer, der für diese Arbeit zuständig ist.
  • Infos bei Landesbeauftragten der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens: > Raik Fourestier Tel.: 03528-455880, e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  • Für Menschen mit geistiger Behinderung kann auch eine Extra-Veranstaltung angeboten werden. Hier braucht es aber eine besondere Verkündigung und besonders geschulte Seelsorgemitarbeiter.
  • Menschen mit psychischer oder geistiger Behinderung können sich während der Veranstaltung ungewöhnlich verhalten. Seelsorger und Ordner sollten darauf eingestellt sein.
  • Die Veranstaltungen auf MC, CD, DVD oder Video aufzeichnen, denn viele Menschen mit einer Behinderung können an einer Abendveranstaltung nicht teilnehmen. Durch Besuchsdienst oder eine besondere Veranstaltung können so Menschen mit Behinderung erreicht werden. Auch dabei müssen Seelsorgemitarbeiter ansprechbar sein.

Seelsorge

  • Mitarbeiter, die im Umgang mit unterschiedlichen Behinderungen geschult sind und keine Berührungsängste haben.
  • Bei Gesprächen der Mitarbeiter mit Menschen die im Rollstuhl sitzen darauf achten, dass Gespräche immer in Augenhöhe dessen der im Rollstuhl sitzt geführt werden. Sich entweder gegenüber setzten oder hocken.
  • Seelsorge an Menschen mit gravierenden Lebensproblemen oder einer psychischen Behinderung überfordert in der Regel die Seelsorgemitarbeiter. Bitte mit kompetenten christlichem Fachpersonal Kontakt aufzunehmen.
  • Institut für Seelsorge und Beratung, www.isb-plauen.de
  • Berateradressen hier zum Download im PDF-Format (20 KB)
  • Klinik Hohe Mark (Psychiatrie, Psychotherapie), Friedländer Str. 2, 61440 Oberursel, Tel.: 01805-46436275
  • Regionale christlich-diakonische Selbsthilfegruppen (mit Fachkräften): z.B. Blaues Kreuz, Kaleb...
  • Christliches Fachkrankenhaus Elbingerode
  • Diakonisches Werk, Beratungsstellen


Begrüßungsdienst

  • Menschen mit Behinderung, die ohne Begleitung zur Evangelisation kommen, bitte taktvoll ansprechen, ob sie Hilfe benötigen und wie man helfen kann. Abgelehnte Hilfe akzeptieren. Grundsatz: Was ein Mensch mit Behinderung selber kann, will er auch selber tun.
  • Der Begrüßungsdienst informiert über die Gegebenheiten vor Ort z.B. Behindertentoilette, Hörschleife...


TIPPs für Prediger, Evangelisten, Musiker und Moderatoren:

  • Bei der Aufforderung zum Aufstehen (Segen, Singen, Spiele...) nicht davon ausgehen, dass alle Besucher aufstehen können. "...bitte alle , denen es möglich ist, jetzt mal aufstehen."
  • Prüfe Deine Sprache: "Taubstumm" ist ein falscher Begriff.


Nacharbeit

  • Wie können und sollen Menschen mit Behinderung zukünftig in die Gemeinde integriert werden?
  • Bei der Planung für die Nacharbeit (z.B. Glaubenskurs) Menschen mit Behinderung im Blick haben.
  • Adressen


Kritik

Immer auch mit kritischen Anfragen rechnen, ob sich denn der Mehraufwand überhaupt "lohnt".

Auch die Kritik "Ihr nutzt die Notsituation der Leute aus, um für den christlichen Glauben zu werben" kann nicht unerwidert bleiben. Jesus hat auch nicht zum blinden Bartimäus gesagt "Ich will deine Notsituation nicht ausnutzen. Lass uns mal darüber reden, wenn es dir besser geht."

Zum AK Menschen mit Behinderung gehören: Hannes Querner, CKV Annaberg / Thomas Leistner, Hundshübel / Andrea Dürigen, Zschorlau / Peter Popp, Behindertendienst der JG / Thomas Günzel, Berufsbildungswerk Leipzig für Hör- und Sprachgeschädigte / Sebastian Lamm, CKV Annaberg / Lutz Scheufler, Jugendevangelist / Andrea Hillig, CKV Annaberg

Diese Checkliste ist nicht abgeschlossen. Für weiterführende Anregungen sind wir dankbar.

Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


Druckversion

nach oben

Neue Adresse und Anlaufstelle für Erstanträge bzw. Änderungsanträge zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (Schwerbehindertenausweis)

Mit dem Inkrafttreten der Verwaltungs- und Funktionalreform am 01.08.2008 werden die Ämter für Familie und Soziales in Sachsen aufgelöst und die Landkreise und kreisfreien Städte übernehmen die Aufgabe der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) und des Sächsischen Landesblindengeldgesetzes (LBlindG) sowie Anträge auf Bundeselterngeld und Landeserziehungsgeld.

Nach dem 31.07.2008 sind Erstanträge bzw. Änderungsanträge zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (Schwerbehindertenausweis) und zur Gewährung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sowie Anträge auf Bundeselterngeld und Landeserziehungsgeld für Bürger des Landkreises Erzgebirge an die nachstehende Adresse zu senden.

Das gleiche gilt für das Zusenden medizinischer Unterlagen bzw. für angeforderte ärztliche Befunde und natürlich für persönliche Vorsprachen.

Landratsamt Erzgebirgskreis, Uhlmannstr. 1-3, 09366 Stollberg, Tel.: 037296 590

Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch und Freitag: 8-12 Uhr, Dienstag u. Donnerstag: 8-18 Uhr


nach oben

Rollstuhlgerechte Arztpraxen

Arzt-Auskunft nennt barrierefreie Praxen:


Bundesweit sind mehr als 25.000 Arzt- und Zahnarztpraxen rollstuhl- und behindertengerecht ausgebaut. Die Arzt-Auskunft zeigt jeweils an, ob eine Praxis barrierefrei ist. Denn dies müssen außerdem auch gehbehinderte und gebrechliche Patienten wissen, bevor sie einen Arzt aufsuchen.

In dem umfassenden Ärzteverzeichnis unter www.arzt-auskunft.de erkennt man anhand eines besonderen Symbols im Suchergebnis sofort, ob die Praxis behindertengerecht ist. Zusätzlich sind zahlreiche weitere Informationen zur Lage und Erreichbarkeit angegeben – beispielsweise Sprechzeiten und Hinweise zu öffentlichen Verkehrsmitteln in der Nähe.

Im Internet verzeichnet die Arzt-Auskunft jährlich mehr als vier Millionen Datenbankabfragen für die gezielte Suche anhand von Therapieschwerpunkten.

Die Arzt-Auskunft ist außerdem auch bei allen Kooperationspartnern wie zum Beispiel Lifeline.de, Focus.de, GesundheitPro.de, Medizinauskunft.de, Onmeda.de und vielen weiteren Gesundheits-Portalen eingebunden. Auch Krankenversicherungen nutzen das Verzeichnis der Arzt-Auskunft zur gezielten Patientennavigation.


nach oben

Pflegehilfsmittel – in häuslicher Umgebung

Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse dann übernommen, wenn sie die Pflege erleichtern, Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern und/oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Zu den technischen Pflegehilfsmitteln gehören z. B. auch Pflegebetten, Pflegebettzubehör, Lagerungsrollen, Waschsysteme, Produkte zur Hygiene im Bett, Bettzurichtungen zur Pflegeerleichterung.

Weiterhin ist es möglich, monatlich bis zu 31 Euro für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, z. B. saugende Bettschutzeinlagen von der Pflegekasse (gegen Vorlage der Rechnung) zu erhalten.

Diese Leistungen müssen zuvor bei der Pflegekasse beantragt werden.

Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind Produkte, die auf Grund des Materials oder aus hygienischen Gründen nicht mehrfach benutzt werden können. Hierzu gehören zum Beispiel auch Desinfektionsmittel, Inkontinenzhilfsmittel, Schutzbekleidung z.B. Einmalhandschuhe, Mundschutz.

Tipp: Stellt der medizinische Dienst (MDK) schon bei seiner Begutachtung fest, dass zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel benötigt werden, können die 31,00 Euro von der Pflegekasse zum Monatsanfang überwiesen werden. Die Vorteile sind:


  • Der Einzelnachweis des Pflegebedürftigen ist nicht mehr notwendig
  • Die 31,00 Euro werden ohne Einzelnachweis gezahlt, d. h. der Betrag wird auch bei einem Krankenhausaufenthalt von bis zu vier Wochen gezahlt

Tipp: Bei der ärztlichen Verordnung von Inkontinenzhilfsmitteln durch eine Erkrankung (=Verordnung eines Hilfsmittels), werden die Kosten durch die Krankenkasse getragen. In diesem Fall brauchen die 31,00 Euro nicht über die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel finanziert bzw. selber bezahlt werden.

So genannte Alltagshilfen, zum Beispiel Dosenöffner oder Elektromesser, zählen nicht zu den technischen Hilfsmitteln. Deren Kosten trägt der Pflegebedürftige.

Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung

Auch im Pflegefall wollen die meisten Menschen in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung bleiben.


  • um die häusliche Pflege überhaupt erst zu ermöglichen
  • die häusliche Pflege erheblich zu erleichtern und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und der Pflegekraft zu verhindern
  • oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherzustellen, also die Abhängigkeit von der Pflegekraft zu verringern,

können Pflegebedürftige einen Zuschuss von bis zu 2.557 Euro für eine Gesamtmaßnahme, die das Wohnumfeld besser gestaltet, erhalten. Denkbar wäre hier z. B. der rollstuhlgerechte Umbau einer Wohnung.


Der Pflegebedürftige hat einen Eigenanteil zu tragen, dessen Höhe sich nach dem Umfang der Kosten der Maßnahme bzw. nach dem Bruttoeinkommen des Pflegebedürftigen richtet.


Wichtig: Der Zuschuss muss vor Beginn der Umbaumaßnahme unter Beifügung eines Kostenvoranschlages beantragt werden.


Einschränkung der Alltagskompetenz

Pflegebedürftige, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt, z. B. wegen Demenz oder der Alzheimer Krankheit, können neben den Leistungen der häuslichen Pflege die zusätzlichen Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen und erhielten hierfür bisher einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von bis zu 460 EUR je Kalenderjahr. Ab dem 01.07.2008 erhält dieser Personenkreis je nach Betreuungsbedarf einen Grundbetrag von bis zu 100 EUR mtl. (bis zu 1.200 EUR jährlich) oder einen erhöhten Betrag von bis zu 200 EUR mtl. (bis zu 2.400 EUR jährlich).

Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und einem Grundpflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I (Pflegestufe 0) können diese Leistung erstmals auch erhalten.

Leistungen die im laufenden Kalenderjahr nicht ausgeschöpft wurden, können in das erste Kalenderhalbjahr des folgenden Jahres übertragen werden.

Ein Antrag bei der Pflegekasse ist erforderlich.

Diese Angebote sind auf die Entlastung pflegender Angehöriger ausgerichtet.

Der Betrag ist zweckgebunden und dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen


  • der Tages- oder Nachtpflege,
  • der Kurzzeitpflege,
  • der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder
  • der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c gefördert oder förderungsfähig sind.

nach oben

Familienpass des Freistaates Sachsen

Mit dem Landesfamilienpass will das Sächsische Staatsministerium für Soziales vor allem Familien mit behinderten und mehren Kindern den Zugang zu den kulturellen Einrichtungen des Landes erleichtern.


Wer erhält einen Familienpass?

- Eltern, die mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben,

- Alleinerziehende, die mit mindestens zwei kindergeldberechtigenden Kinder in häuslicher Gemeinschaft leben und

- Eltern mit einem kindergeldberechtigenden behinderten Kind bis 27 Jahren (mindestens 50% GdB)


Wo erhält man den Familienpass?

Die Berechtigung wird von der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung festgestellt. Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung bzw. eine Verlängerung des Familienpasses besteht nicht.


Welche Unterlagen sind vorzulegen?

Der antragstellende Elternteil hat einen Personalausweis bzw. einen Reisepass und eine Bescheinigung der Familienkasse über die kindergeldberechtigenden Kinder vorzulegen. Der Familienpass ist Einkommens unabhängig, es erfolgt daher keine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.


Wie lange gilt der Familienpass?

Die Berechtigung ist in jedem Kalenderjahr von der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung neu festzustellen und im Familienpass zu vermerken.


Was kann man mit dem Familienpass unternehmen?

Der Inhaber des Familienpasses ist berechtigt, auch mit nur einem im Familienpass eingetragenen Kind gemeinsam die nachfolgend ausgeführten Einrichtungen des Freistaates Sachsen nach Vorlage des Passes unentgeltlich zu besuchen, z. B.:


- Staatliche Kunstsammlungen Dresden

- Museum der Universität Leipzig

- Geowissenschaftliche Sammlungen der Bergakademie Freiberg

- Deutsches Hygiene-Museum Dresden

- Museum für Naturkunde Görlitz

- Burgen und Schlösser in Sachsen

Ein ausführliches Merkblatt mit aufgeführten Einrichtungen ist zu beziehen bei Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen oder Zentraler Broschürenversand der Sächsischen Staatsreinigung


Hammerweg 30, 01127 Dresden
Tel.: (03 51)21 03 67 1, Fax: (03 51) 21 03 68 1
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


nach oben


Zuzahlungen sparen - Befreiungskarte beantragen

Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, Praxisgebühr und Krankenhausaufenthalt, überall müssen Versicherte Zuzahlungen leisten. Damit es nicht zu finanziellen Überforderung kommt, insbesondere für chronisch Kranke, ist eine maximale Belastungsgrenze von zwei Prozent der Familienbruttoeinnahmen pro Kalenderjahr (für chronisch Kranke ein Prozent) festgelegt.

Für alle, die regelmäßig zuzahlungspflichtige Leistungen in Anspruch nehmen müssen, kann es sich lohnen, ihren individuellen Eigenanteil bis zur Belastungsgrenze für das Jahr 2006 schon im Voraus bei der Krankenkasse einzuzahlen. Dann erhält man von der Krankenkasse eine sogenannte „Befreiungskarte“, die dann in 2006 von Zuzahlungen befreit. Auch wer im Laufe des Jahres die Bellastungsgrenze erreicht, kann sich dann die Befreiungskarte ausstellen lassen, die ihn für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit.

Eine andere Möglichkeit ist Erstattung zu geleisteter Zuzahlungen am Jahresende. Dazu müssen aber zunächst alle Zuzahlungen vorgestreckt und alle Quittungen darüber gesammelt und am Jahresende bei der Krankenkasse eingereicht werden. Wurde die Belastungsgrenze überschritten, zahlt die Krankenkasse zu viel gezahlte Beträge zurück.

Da die Einkommenssituation schwanken kann, ist am Jahresende eine zulässige Ermittlung der individuellen Belastungsgrenze möglich, so dass es immer auch zu Nach- oder Rückzahlungen kommen kann.

Wer unsicher ist, ob eine Befreiungskarte sich lohnen könnte, kann sich in jeder Krankenkassen-Geschäftsstelle individuell beraten lassen.

aus BARMER 01/2006


nach oben

Fahrten zur ambulanten Behandlung oder zum Arzt mit dem Fahrdienst für behinderte Menschen

Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Krankenkasse (außer evtl. Eigenanteil).

1. Fahrten zum Arzt:

Für behinderte Menschen mit den Merkzeichen „aG“ , „Bl“ oder „H“, beziehungsweise der Einstufung in die Pflegestufe 2 oder 3, übernehmen die Kassen weiterhin die Fahrkosten. Voraussetzung ist, dass der Arzt die Fahrt verordnet hat (Verordnung einer Krankenbeförderung) und diese im Vorfeld von der Kasse genehmigt wurde. Der Versicherte übernimmt als Zuzahlung maximal 10% der Fahrkosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro pro Fahrt, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Liegt eine Befreiung von der Zuzahlung bereits vor, übernimmt die Kasse die gesamten Kosten.

2. Fahrten zu einer ambulanten Behandlung:

Bei Fahrten zu einer ambulanten Behandlung gibt es Ausnahmefälle, in denen die Krankenkasse die Fahrkosten auf Antrag erstatten darf. Zu diesen Ausnahmefällen zählt neben den Fahrten zur onkologischen Strahlentherapie und der onkologischen Chemotherapie auch die Fahrt zur Dialysebehandlung. Außerdem können Fahrten für Versicherte genehmigt werden, die an einer Grunderkrankung leiden, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf müssen den Versicherten in einer Weise beeinträchtigen, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Es gelten die gleichen Zuzahlungen wie für behinderte Menschen (siehe „Zuzahlungen sparen – Befreiungskarte beantragen“)


nach oben

Selbsthilfegruppen bei www.helpster.de

Das bundesweit umfangreichste Verzeichnis gesundheitlicher Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen und Fördereinrichtungen von www.medizinauskunft.de steht jetzt auch den Nutzern des Gesundheitsnetzwerks www.helpster.de zur Verfügung.

"Diese 36.000 Adressen der Selbsthilfegruppen in Deutschland ergänzen unseren Service ideal", sagt Sönke Strahmann, Geschäftsführender Gesellschafter bei helpster.de. "Unsere Nutzer können nun sowohl virtuelle Selbsthilfegruppen gründen oder ihnen beitreten – wie auch die Pendants in der realen Welt finden."

„Wir freuen uns, einem neuen innovativen Portal mit unserem bewährten Service zur Seite stehen zu können“, ergänzt Kristina Reich, Leiterin der Kooperationen der Medizinauskunft.


nach oben


Regelungen zur Parkerleichterung

Behinderte Menschen, die zwar nicht außergewöhnlich gehbehindert, aber in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können ab sofort in Sachsen erweiterte Parkerleichterungen in Anspruch nehmen.

Ziel ist, den Betroffenen mehr Selbstbestimmung und Integration zu ermöglichen, zum Beispiel beim Erledigen alltäglicher Dinge wie Einkaufen und Arztbesuche.

Anspruchsberechtigte

Die ab 23. Juni 2006 in Sachsen geltende Parkerleichterung tritt für folgende Personengruppen in Kraft:


1. Schwerbehinderten Menschen mit Merkzeichen "G" (erheblich gehbehindert), bei denen:

  • ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 alleine infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig das Merkzeichen "B' (ständige Begleitung) vorliegt oder
  • wenigstens ein GdB von 70 alleine infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens und/oder der Lunge vorliegt.

2. Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 60

3. Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung).

4. sowie auch vorübergehend Berechtigte, die aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalles oder nach einer schweren Operation vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum an so starken Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule leiden, dass ihnen entsprechend dem unter Nummer 1 genannten Personenkreis vermeidbare Wege erspart werden müssen.

Soweit eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, stellt die Straßenverkehrsbehörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung und einen Ausweis aus.


Geltungsbereich im Straßenverkehr

Für schwerbehinderte Personen mit Merkzeichen "G" und vorübergehend Berechtigte ist folgendes gestattet:


  • im eingeschränkten Haltverbotes bis zu drei Stunden zu parken,
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind, bei Begrenzung der Parkzeit durch Zusatzschild die vorgeschriebene Parkzeit zu überschreiten,
  • auf Parkplätzen mit Parkscheinautomaten oder Parkuhren ohne Entrichtung einer Gebühr zu parken,
  • in Zonenhaltverboten, wenn durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkzeit zu überschreiten,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, sofern der durchgehende Verkehr dadurch nicht behindert wird, sowie
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten zugelassen ist, während der Ladezeit zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Bei Beschränkung der Parkdauer ist die Ankunftszeit durch Einstellung auf einer Parkscheibe zu dokumentieren.

Morbus-Crohn-Kranken, Colitis-ulcerosa-Kranken und Stomaträgern mit doppeltem Stoma können ebenfalls diese Ausnahmen, jedoch mit einer Beschränkung der Parkzeit auf drei Stunden, bewilligt werden. Die Ankunftszeit ist durch Einstellung auf einer Parkscheibe zu dokumentieren.

Parkflächen, welchen Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden vorbehalten sind (Rollstuhlfahrersymbol), dürfen grundsätzlich nicht genutzt werden. Eine Nutzung ist in besonderen Ausnahmefällen dann zulässig, wenn diese Parkflächen (zum Beispiel vor Arztpraxen oder bestimmten Geschäften zur Deckung des täglichen Bedarfs) in der Ausnahmegenehmigung konkret benannt sind.


Gelber Parkausweis

Außerdem wird ein gelber Parkausweis ohne personen-bezogene Angaben eingeführt, der bei Bewilligungen ab 23. Juni 2006 an Stelle der Ausnahmegenehmigung im Fahrzeug auszulegen ist. Die bisher erteilten Ausnahmegenehmigungen bleiben weiterhin gültig. Auf Wunsch kann jedoch auch bei "Altfällen" zusätzlich der neue "gelbe Parkausweis" ausgestellt werden. Die regelmäßige Gültigkeitsdauer der Ausnahmegenehmigungen wurde von drei auf fünf Jahre verlängert.

Anträge auf Bewilligung von Parkerleichterungen können bei den örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden (Städte, Landkreise, Große Kreisstädte) gestellt werden.


Bei Fragen

Da bei jedem schwerbehinderten Menschen individuell entschieden werden muss, ob eine Parkerleichterung in Frage kommt, sollten Betroffene sich vorher informieren. Weitere Informationen zur Parkerleichterung und der Antragstellung gibt es in der Geschäftsstelle des CKV.


nach oben

EURO-Schlüssel für Behindertentoiletten

Der Schlüssel passt an Autobahntoiletten, an Behindertentoiletten vieler Städte in der Bundesrepublik, in Österreich, der Schweiz und bereits in einigen weiteren europäischen Ländern. Es wird darauf geachtet, dass der Schlüssel nur behinderten Menschen ausgehändigt wird, die auf behindertengerechte Toiletten angewiesen sind. Sie erhalten einen Schlüssel, wenn Sie einen GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 70 im Schwerbehindertenausweis haben. Bei Vorliegen der Merkzeichen aG, B, H oder BL erhalten Sie den Schlüssel unabhängig vom GdB. Der Schlüssel kostet 15,00 €.

Um Missbrauch zu vermeiden, wird bei der Bestellung des EURO-Schlüssels um die Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises gebeten. Auch wird nur einen Schlüssel pro Person ausgegeben.

Toilettenschlüssel ist zu bestellen bei:

CBF Darmstadt e. V.
Pallaswiesenstr. 123 A
64293 Darmstadt

Bei Bestellung des Schlüssels Kopie Schwerbehindertenausweis beifügen!

nach oben

Wir nutzen Cookies auf unserer Website.

Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern.

Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.