Pflegehilfsmittel – in häuslicher Umgebung

Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse dann übernommen, wenn sie die Pflege erleichtern, Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern und/oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Zu den technischen Pflegehilfsmitteln gehören z. B. auch Pflegebetten, Pflegebettzubehör, Lagerungsrollen, Waschsysteme, Produkte zur Hygiene im Bett, Bettzurichtungen zur Pflegeerleichterung.

Weiterhin ist es möglich, monatlich bis zu 31 Euro für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, z. B. saugende Bettschutzeinlagen von der Pflegekasse (gegen Vorlage der Rechnung) zu erhalten.

Diese Leistungen müssen zuvor bei der Pflegekasse beantragt werden.

Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind Produkte, die auf Grund des Materials oder aus hygienischen Gründen nicht mehrfach benutzt werden können. Hierzu gehören zum Beispiel auch Desinfektionsmittel, Inkontinenzhilfsmittel, Schutzbekleidung z.B. Einmalhandschuhe, Mundschutz.

Tipp: Stellt der medizinische Dienst (MDK) schon bei seiner Begutachtung fest, dass zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel benötigt werden, können die 31,00 Euro von der Pflegekasse zum Monatsanfang überwiesen werden. Die Vorteile sind:

 

  • Der Einzelnachweis des Pflegebedürftigen ist nicht mehr notwendig
  • Die 31,00 Euro werden ohne Einzelnachweis gezahlt, d. h. der Betrag wird auch bei einem Krankenhausaufenthalt von bis zu vier Wochen gezahlt

 

Tipp: Bei der ärztlichen Verordnung von Inkontinenzhilfsmitteln durch eine Erkrankung (=Verordnung eines Hilfsmittels), werden die Kosten durch die Krankenkasse getragen. In diesem Fall brauchen die 31,00 Euro nicht über die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel finanziert bzw. selber bezahlt werden.

So genannte Alltagshilfen, zum Beispiel Dosenöffner oder Elektromesser, zählen nicht zu den technischen Hilfsmitteln. Deren Kosten trägt der Pflegebedürftige.

Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung

Auch im Pflegefall wollen die meisten Menschen in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung bleiben.

 

  • um die häusliche Pflege überhaupt erst zu ermöglichen
  • die häusliche Pflege erheblich zu erleichtern und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und der Pflegekraft zu verhindern
  • oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherzustellen, also die Abhängigkeit von der Pflegekraft zu verringern,

 

können Pflegebedürftige einen Zuschuss von bis zu 2.557 Euro für eine Gesamtmaßnahme, die das Wohnumfeld besser gestaltet, erhalten. Denkbar wäre hier z. B. der rollstuhlgerechte Umbau einer Wohnung.


Der Pflegebedürftige hat einen Eigenanteil zu tragen, dessen Höhe sich nach dem Umfang der Kosten der Maßnahme bzw. nach dem Bruttoeinkommen des Pflegebedürftigen richtet.


Wichtig: Der Zuschuss muss vor Beginn der Umbaumaßnahme unter Beifügung eines Kostenvoranschlages beantragt werden.


Einschränkung der Alltagskompetenz

Pflegebedürftige, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt, z. B. wegen Demenz oder der Alzheimer Krankheit, können neben den Leistungen der häuslichen Pflege die zusätzlichen Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen und erhielten hierfür bisher einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von bis zu 460 EUR je Kalenderjahr. Ab dem 01.07.2008 erhält dieser Personenkreis je nach Betreuungsbedarf einen Grundbetrag von bis zu 100 EUR mtl. (bis zu 1.200 EUR jährlich) oder einen erhöhten Betrag von bis zu 200 EUR mtl. (bis zu 2.400 EUR jährlich).

Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und einem Grundpflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I (Pflegestufe 0) können diese Leistung erstmals auch erhalten.

Leistungen die im laufenden Kalenderjahr nicht ausgeschöpft wurden, können in das erste Kalenderhalbjahr des folgenden Jahres übertragen werden.

Ein Antrag bei der Pflegekasse ist erforderlich.

Diese Angebote sind auf die Entlastung pflegender Angehöriger ausgerichtet.

Der Betrag ist zweckgebunden und dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen

 

  • der Tages- oder Nachtpflege,
  • der Kurzzeitpflege,
  • der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder
  • der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c gefördert oder förderungsfähig sind.