Fahrten zur ambulanten Behandlung oder zum Arzt mit dem Fahrdienst für behinderte Menschen
Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Krankenkasse (außer evtl. Eigenanteil).
1. Fahrten zum Arzt:
Für behinderte Menschen mit den Merkzeichen „aG“ , „Bl“ oder „H“, beziehungsweise der Einstufung in die Pflegestufe 2 oder 3, übernehmen die Kassen weiterhin die Fahrkosten. Voraussetzung ist, dass der Arzt die Fahrt verordnet hat (Verordnung einer Krankenbeförderung) und diese im Vorfeld von der Kasse genehmigt wurde. Der Versicherte übernimmt als Zuzahlung maximal 10% der Fahrkosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro pro Fahrt, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Liegt eine Befreiung von der Zuzahlung bereits vor, übernimmt die Kasse die gesamten Kosten.
2. Fahrten zu einer ambulanten Behandlung:
Bei Fahrten zu einer ambulanten Behandlung gibt es Ausnahmefälle, in denen die Krankenkasse die Fahrkosten auf Antrag erstatten darf. Zu diesen Ausnahmefällen zählt neben den Fahrten zur onkologischen Strahlentherapie und der onkologischen Chemotherapie auch die Fahrt zur Dialysebehandlung. Außerdem können Fahrten für Versicherte genehmigt werden, die an einer Grunderkrankung leiden, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf müssen den Versicherten in einer Weise beeinträchtigen, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Es gelten die gleichen Zuzahlungen wie für behinderte Menschen (siehe „Zuzahlungen sparen – Befreiungskarte beantragen“)