Regelungen zur Parkerleichterung

Behinderte Menschen, die zwar nicht außergewöhnlich gehbehindert, aber in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können ab sofort in Sachsen erweiterte Parkerleichterungen in Anspruch nehmen.

Ziel ist, den Betroffenen mehr Selbstbestimmung und Integration zu ermöglichen, zum Beispiel beim Erledigen alltäglicher Dinge wie Einkaufen und Arztbesuche.

Anspruchsberechtigte

Die ab 23. Juni 2006 in Sachsen geltende Parkerleichterung tritt für folgende Personengruppen in Kraft:


1. Schwerbehinderten Menschen mit Merkzeichen "G" (erheblich gehbehindert), bei denen:

  • ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 alleine infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig das Merkzeichen "B' (ständige Begleitung) vorliegt oder
  • wenigstens ein GdB von 70 alleine infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens und/oder der Lunge vorliegt.

2. Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 60

3. Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung).

4. sowie auch vorübergehend Berechtigte, die aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalles oder nach einer schweren Operation vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum an so starken Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule leiden, dass ihnen entsprechend dem unter Nummer 1 genannten Personenkreis vermeidbare Wege erspart werden müssen.

Soweit eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, stellt die Straßenverkehrsbehörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung und einen Ausweis aus.


Geltungsbereich im Straßenverkehr

Für schwerbehinderte Personen mit Merkzeichen "G" und vorübergehend Berechtigte ist folgendes gestattet:

 

  • im eingeschränkten Haltverbotes bis zu drei Stunden zu parken,
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind, bei Begrenzung der Parkzeit durch Zusatzschild die vorgeschriebene Parkzeit zu überschreiten,
  • auf Parkplätzen mit Parkscheinautomaten oder Parkuhren ohne Entrichtung einer Gebühr zu parken,
  • in Zonenhaltverboten, wenn durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkzeit zu überschreiten,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, sofern der durchgehende Verkehr dadurch nicht behindert wird, sowie
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten zugelassen ist, während der Ladezeit zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Bei Beschränkung der Parkdauer ist die Ankunftszeit durch Einstellung auf einer Parkscheibe zu dokumentieren.

 

Morbus-Crohn-Kranken, Colitis-ulcerosa-Kranken und Stomaträgern mit doppeltem Stoma können ebenfalls diese Ausnahmen, jedoch mit einer Beschränkung der Parkzeit auf drei Stunden, bewilligt werden. Die Ankunftszeit ist durch Einstellung auf einer Parkscheibe zu dokumentieren.

Parkflächen, welchen Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden vorbehalten sind (Rollstuhlfahrersymbol), dürfen grundsätzlich nicht genutzt werden. Eine Nutzung ist in besonderen Ausnahmefällen dann zulässig, wenn diese Parkflächen (zum Beispiel vor Arztpraxen oder bestimmten Geschäften zur Deckung des täglichen Bedarfs) in der Ausnahmegenehmigung konkret benannt sind.


Gelber Parkausweis

Außerdem wird ein gelber Parkausweis ohne personen-bezogene Angaben eingeführt, der bei Bewilligungen ab 23. Juni 2006 an Stelle der Ausnahmegenehmigung im Fahrzeug auszulegen ist. Die bisher erteilten Ausnahmegenehmigungen bleiben weiterhin gültig. Auf Wunsch kann jedoch auch bei "Altfällen" zusätzlich der neue "gelbe Parkausweis" ausgestellt werden. Die regelmäßige Gültigkeitsdauer der Ausnahmegenehmigungen wurde von drei auf fünf Jahre verlängert.

Anträge auf Bewilligung von Parkerleichterungen können bei den örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden (Städte, Landkreise, Große Kreisstädte) gestellt werden.


Bei Fragen

Da bei jedem schwerbehinderten Menschen individuell entschieden werden muss, ob eine Parkerleichterung in Frage kommt, sollten Betroffene sich vorher informieren. Weitere Informationen zur Parkerleichterung und der Antragstellung gibt es in der Geschäftsstelle des CKV.