Was wollen wir?

Wir widmen uns der sogenannten "Offenen Behindertenarbeit", d.h. wir haben verschiedene Angebote, die für alle offen sind. Wir betreiben keine "Einrichtung", also kein Pflegeheim, Wohnheim oder ähnliches. Vorrangig bieten wir menschliche und praktische Hilfe, die es nicht auf Rezept gibt, dennoch aber notwendig und hilfreich ist.

Wir wollen die Begegnung zwischen Menschen mit Behinderung und Nichtbehinderten fördern, Behinderten die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglichen. Gemeinschaft, gegenseitige Hilfe erleben, etwas unternehmen, einmal heraus aus der alltäglichen Umgebung und Arbeit (oder Nichtarbeit), wieder Kraft und Mut schöpfen lassen.

Wer sind wir?

Zurzeit hat unser Verein etwa 130 eingetragene Mitglieder und ca. 150 weitere Personen, die an den Angeboten interessiert sind und diese hin und wieder auch nutzen. Von den Mitgliedern sind rund zwei Drittel in irgendeiner Art und Weise behindert. Die restlichen 74 sind sogenannte Helfer, also Nichtbehinderte, die mit ihrer tatkräftigen Hilfe unsere Angebote ermöglichen.

In der Hauptsache (und dem Namen nach) widmen wir uns Körperbehinderten, lassen uns dabei aber natürlich nicht festlegen. Jeder, der an unseren Angeboten Gefallen findet, ist willkommen. So haben wir natürlich auch geistig und mehrfach Behinderte. Da Behinderungen ganz unterschiedliche Erscheinungsformen haben, spielt die Behinderung nicht die entscheidende Rolle, wichtig ist, daß es den Betroffenen gefällt und hilft.

Die Helfer kommen aus allen (Berufs-) Bereichen. Sie möchten ehrenamtlich die oben genannten Ziele verwirklichen helfen. Zu den Aufgaben gehört deshalb vor allem die Abholung von Menschen mit Behinderung von zu Hause oder aus dem Heim, die Betreuung während der Angebote, Hilfen beim An- und Ausziehen bei der Toilette, beim Waschen, beim Essen usw. usf. Zur Koordinierung und der berühmten Fördermittelbeantragung und natürlich auch zur Organisation und Durchführung der Angebote sind einige hauptamtliche Mitarbeiter (z.T. über Arbeitsfördermaßnahmen) angestellt.

Grundlage der Vereinsarbeit ist der christliche Glaube, die "Ursache des Lebens". Gottes Wort ist Grundlage und Leitlinie für unsere Arbeit. Bekanntlich wurden Menschen, die sich an der Bibel orientierten, nicht enttäuscht. Durch Jahrhunderte und für alle Menschen behielt sie ihre Gültigkeit.

Wer etwas zur Geschichte der Vereins erfahren möchte, der klicke hier.

Wo sind wir?

Der Wirkungskreis unserer Arbeit liegt in Europa, genauer in Mitteleuropa. Dort finden sie neben anderen schönen Ländern auch Deutschland. An der östlichen Seite finden Sie eine große Ausbuchtung, auch die “fünf neuen Bundesländer‘ genannt. An der Südkante dieser Ausbuchtung, ziemlich in der Mitte liegt das schöne Erzgebirge (auch Weihnachtsland genannt). Und da gibt es die heimliche Hauptstadt: Annaberg-Buchholz. Die Gegend darum herum ist der Landkreis Erzgebirge. Er reicht von der tschechischen Grenze mit dem Fichtelberg (1412 m) bis fast an Chemnitz heran. Im Westen hört es bei Scheibenberg auf (am Scheibenberg schöne Basaltsäulen) und im Osten beim Thermalbad Wiesenbad (große Kureinrichtung). Wir sind also in einem ländlichen Raum aktiv, mit 8 Städten und ehemals 24 Dörfen (einige inzwischen eingemeindet; es gibt etliche Verwaltungsgemeinschaften). Was hat nun die Gegend zu bieten? Zunächst - leider - ist es für Rollstuhlfahrer nicht einfach: steile Straßen/Wege, Stufen begegnen einem auf Schritt und Tritt. Neben den oben genannten Dingen sind als sehenswert etliche Kirchen zu nennen: z.B. die St. Annenkirche in Annaberg. Außerdem gibt es einige schöne Gipfel, von denen man sich einen Überblick verschaffen kann (wenn die Sonne scheint). Es gibt den Frohnauer Hammer - ein technisches Denkmal eines einsatzfähigen Hammerwerkes, so richtig mit Wasserrad, krachenden Hämmern und großem Blasebalg. Natürlich gibt es auch eine ganze Reihe von Besucherbergwerken (eins davon direkt im Stadtzentrum von Annaberg). Das sind natürlich nur einige wenige Dinge, die es hier gibt. Auch in den angrenzenden Orten gibt viele Dinge zu bestaunen.

Warum wir das alles aufzählen?

Nun, es lohnt sich durchaus einmal, in unsere Gegend zu kommen und das “Weihnachtsland“ Erzgebirge zu erkunden, was nicht nur in der Weihnachtszeit reizvoll ist. Zugegeben, speziell für Behinderte gibt es noch viele Unebenheiten, aber Sie können uns ruhig mal fragen, ob bzw. in wie weit wir helfen können.

Der CKV Annaberg e.V. hat seinen Sitz mitten im Barbara-Uthmann-Ring ("Haus der Hoffnung"). Wir sind sehr einfach von der Chemnitzer Straße (B95) und von der Dresdner Straße (B101) aus zu erreichen. Der Stadtbusverkehr hält auch quasi vor unserer Tür.

Beitragsordung und Mitgliedsantag

Der monatliche Beitrag kann selbst festgesetzt werden, er kann jedoch nicht niedriger als der Grundbeitrag sein. Der Grundbeitrag beträgt 3,- EURO monatlich; Schüler entrichten 1,- EURO monatlich. Studenten, Auszubildende und Arbeitslose können einen Antrag auf Ermäßigung stellen.

Nach persönlichem Ermessen kann festgelegt werden, ob der Grundbetrag entrichtet wird, oder ein beliebig höherer Betrag. An den selbst festgesetzten Beitrag ist man jeweils 6 Monate gebunden, danach kann er erhöht oder verringert werden, wiederum mit der Gültigkeit von 6 Monaten. Rückwirkende Änderungen oder Änderungen innerhalb der 6 Monate sind nicht möglich.

Beiträge unter 8.- EURO monatlich können nur noch in Halbjahres- oder Jahresraten entrichtet werden. Beiträge ab 8,- EURO monatlich können auch monatlich oder vierteljährlich entrichtet werden.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 21.04.2001 in Annaberg-Buchholz. Gültig ab dem 01.01.2002.

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Mitgliedsantrag und Lastschriftsmandat als pdf-Datei

Vorstand und Satzung

Am 11.09.2021 fand unsere Mitgliederversammlung statt. An diesem Tag wurde auch ein neuer Vorstand gewählt. Zur ersten Vorstandssitzung wurden folgende Ämter vergeben:

Vorsitzende: Kerstin Groß

Stellvertretende Vorsitzende: Johanna Meyer

Schatzmeister: Steffen Großer

Beisitzer: Armin Ullrich; Simona Jost

Satzung des Christlichen Körperbehinderten-Vereins  und seine Freunde Annaberg e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Christlicher Körperbehinderten-Verein und seine Freunde Annaberg e.V.“, nachfolgend Verein genannt.
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Annaberg-Buchholz.
3) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Register-Nr. 4044 eingetragen.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist es, Begegnung, Gemeinschaft und das Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen sowie Teilhabe und Inklusion in allen Lebensbereichen zu fördern.
2) Durch Wort und praktische Hilfeleistung wird behinderten Menschen Unterstützung gegeben, ihre Isolation zu überwinden und am Leben in der Kirche und Gesellschaft teilzunehmen.
3) Der Verein gibt das Angebot der Lebensbewältigung durch das Evangelium und die Gemeinschaft und erfüllt damit diakonische Aufgaben.
4) Menschen mit Behinderung erhalten durch den Verein Unterstützung in sozialen Belangen, u.a. in Form von niederschwelligen Betreuungsangeboten.
5) Der Verein unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten Projekte und Einrichtungen für behinderte Menschen. Er arbeitet mit anderen Vereinen, Verbänden, Gruppen und Initiativen zusammen, um gemeinsame Ziele zu verwirklichen.
6) Der Verein verfolgt das Ziel der Mildtätigkeit.
7) Der Verein ist rechtlich selbständig.

§3 Zuordnung zu Kirche und Diakonie

1) Der Verein verfolgt die in § 2 festgelegten Aufgaben im Sinne evangelischer Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelisch- Luth. Landeskirche Sachsens. Das Evangelium von Jesus Christus und die in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens geltenden Bekenntnisschriften und Ordnungen sind Grundlagen der Arbeit des Vereins.
2) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.V. und damit dem Diakonischen Werk der Ev. Kirche in Deutschland als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
3) Das Mitarbeitervertretungsrecht sowie die Grundsätze des landeskirchlichen Rechts zur Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse gelten unmittelbar für den Verein. Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung e.V. gelten für die angestellten Mitarbeiter*innen des Vereins unmittelbar.
4) Der Verein setzt die vorstehend genannten Regelungen und Ordnungen in den Körperschaften, an denen er beteiligt ist oder die er gründet, unmittelbar um. Er stellt darüber hinaus sicher, dass diese Körperschaften die Mitgliedschaft beim Verein oder beim Diakonischen Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen e.V. beantragen.
5) Die Mitglieder*innen des Vorstandes sollen einer Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland (EKD) bzw. einer Kirche, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen (ACK) ist, angehören. Die leitenden Mitarbeiter in den Einrichtungen sollen Mitglieder in einer Gliedkirche der EKD sein bzw. einer Christlichen Kirche, die Mitglied der ACK ist, angehören.

§4 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Zahlungen gemäß §3 Nr.26a EStG sind möglich.
5) Für den Ersatz von Aufwendungen und Zahlungen gemäß §3 Nr.26a EStG ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, die aktuelle Gebühren- und Finanzordnung des Vereins maßgebend.
6) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
7) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 4 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§5 Mitglieder des Vereins

1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Bei Minderjährigen muss die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde mit einer Frist von vier Wochen einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist monatlich möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, auf Mahnungen nicht reagiert, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
 

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
 

§7 Mitgliederversammlung

1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Datum der Absendung der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung


1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet in geheimer Stimmabgabe statt. Der gewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte die zu vergebenden Ämter.
2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
5) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
6) Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.

7) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Aufgaben des Vereins;
b) Aufnahme von Darlehen;
c) Genehmigung von Ordnungen für den Vereinsbereich;
d) Mitgliedsbeiträge;
e) Satzungsänderungen;
f) Auflösung des Vereins. 

8) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden. 

§9 Vorstand 

1) Der Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden),
3. Vorsitzenden (Schatzmeister),
2 Beisitzern.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Mindestens ein Vorstandsmitglied sollte ein Mensch mit Behinderung sein. Ebenfalls sollte mindestens eine nichtbehinderte Person im Vorstand vertreten sein. Diese Personen können auch berufen werden. Die Berufung von Mitgliedern in den Vorstand ist möglich.
2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.
3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens acht Tagen. Dies kann schriftlich als auch mündlich erfolgen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.
6) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß §30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
7) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§10 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

§11 Vereinsfinanzierung

1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Entgelte für seine Tätigkeit b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen; c) Mitgliedsbeiträge d) Spenden e) Zuwendungen Dritter
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§12 Vermögensanfall 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Ev.- Luth. Kirchgemeinde Königswalde, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke möglichst im Sinne der bisherigen Vereinsaufgaben zu verwenden hat. 
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§13 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde am 26.01.2022 durch den Vorstand beschlossen.
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Unterschriften
__________________________________________
Amtsgericht Chemnitz, Vereinsregister-Nr.: 4044
Gemeinnützigkeit seit 26.11.1990
Mildtätigkeit seit 08.04.2000

Christlicher Körperbehinderten-Verein und seine Freunde Annaberg e.V.
Barbara-Uthmann-Ring 157
09456 Annaberg-Buchholz
Tel.: 03733 51511
E-Mail:  info[at]ckv-annaberg.de
www.ckv-annaberg.de