Am 10.11.2018 fand unsere alljährliche Mitgliederversammlung statt. An diesem Tag wurde auch ein neuer Vorstand für 2 Jahre gewählt.

Vorsitzende: Kerstin Groß

Stellvertretende Vorsitzende: Dana Ullmann

Schatzmeister: Steffen Großer

Beisitzer: Armin Ullrich; Heiko Sehm

 

Satzung des Christlichen Körperbehinderten Verein und seine Freunde Annaberg e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Christlicher Körperbehinderten-Verein und seine Freunde Annaberg e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Annaberg-Buchholz.
  3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Register-Nr. 4044 eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist es, Begegnung, Gemeinschaft und das Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen sowie Teilhabe und Inklusion in allen Lebensbereichen zu fördern.
  2. Durch Wort und praktische Hilfeleistung wird behinderten Menschen Unterstützung gegeben, ihre Isolation zu überwinden und am Leben in der Kirche und Gesellschaft teilzunehmen.
  3. Der Verein gibt das Angebot der Lebensbewältigung durch das Evangelium und die Gemeinschaft.
  4. Menschen mit Behinderung erhalten durch den Verein Unterstützung in sozialen Belangen, u.a. in Form von niederschwelligen Betreuungsangeboten.
  5. Der Verein unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten Projekte und Einrichtungen für behinderte Menschen. Er arbeitet mit anderen Vereinen, Verbänden, Gruppen und Initiativen zusammen, um gemeinsame Ziele zu verwirklichen.
  6. Der Verein verfolgt das Ziel der Mildtätigkeit.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Zahlungen gemäß §3 Nr.26a EStG sind möglich.
  5. Für den Ersatz von Aufwendungen und Zahlungen gemäß §3 Nr.26a EStG ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, die aktuelle Gebühren- und Finanzordnung des Vereins maßgebend.
  6. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  7. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.



§ 4 Mitglieder des Vereins

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Bei Minderjährigen muss die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde mit einer Frist von vier Wochen einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist monatlich möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
  4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, auf Mahnungen nicht reagiert, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.



§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Datum der Absendung der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.



§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet in geheimer Stimmabgabe statt. Der gewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte die zu vergebenden Ämter.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  5. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
  6. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über a) Aufgaben des Vereins; b) Aufnahme von Darlehen; c) Genehmigung von Ordnungen für den Vereinsbereich; d) Mitgliedsbeiträge; e) Satzungsänderungen; f) Auflösung des Vereins.
  8. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.



§  8 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem:

1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden),
3. Vorsitzenden (Schatzmeister),
    2 Beisitzern.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Mindestens ein Vorstandsmitglied sollte ein Mensch mit Behinderung sein. Ebenfalls sollte mindestens eine nichtbehinderte Person im Vorstand vertreten sein. Diese Personen können auch berufen werden. Die Berufung von Mitgliedern in den Vorstand ist möglich.

2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.

3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens acht Tagen. Dies kann schriftlich als auch mündlich erfolgen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.

6) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß §30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

7) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


§  9 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§  10 Vereinsfinanzierung

1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

a) Entgelte für seine Tätigkeit
b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
c) Mitgliedsbeiträge
d) Spenden
e) Zuwendungen Dritter


2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ev.- Luth. Kirchgemeinde Königswalde, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige  Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§  11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 10.10.2015



Amtsgericht Chemnitz, Vereinsregister-Nr.: 4044
Gemeinnützigkeit seit 26.11.1990
Mildtätigkeit seit 08.04.2000


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